Seit 2022 gibt es im BGB ein eigenes Kapitel für Verträge über digitale Produkte. Eine seiner praktisch wichtigsten Regeln: Wer Software an Verbraucher verkauft, schuldet Aktualisierungen - auch dann, wenn nur einmal gezahlt wurde.
Das Gesetz nennt keine feste Dauer. Maßgeblich sind Art und Zweck des Produkts, die Umstände und die Art des Vertrags. Ein Spiel für 5 € trägt eine andere Erwartung als eine Fachanwendung, die für die jährliche Abrechnung gedacht ist.
Bei einer Software, die auf geltendem Recht aufbaut, kommt ein besonderer Aspekt hinzu: Ändert sich das Recht, entspricht die alte Fassung dem vereinbarten Zweck nicht mehr. Wer eine Abrechnungssoftware kauft, erwartet vernünftigerweise, dass sie eine Verordnungsänderung nachvollzieht - nicht nur, dass sie weiterhin startet.
Die Pflicht bezieht sich auf den Erhalt der Vertragsmäßigkeit, nicht auf eine Weiterentwicklung. Der Anbieter schuldet, dass das Produkt so funktioniert und so sicher bleibt, wie vereinbart. Neue Funktionen schuldet er nicht.
Diese Unterscheidung ist wichtig für die Erwartungshaltung auf beiden Seiten: Ein Update, das eine geänderte Norm abbildet, gehört zur Pflicht. Ein Update, das ein zusätzliches Modul bringt, ist eine Leistung darüber hinaus.
Bei einer Anwendung, die als Datei auf dem Rechner des Käufers liegt und keine Verbindung nach außen aufbaut, kann der Anbieter Updates nicht ausspielen - er kann sie nur bereitstellen. Das ist zulässig: Das Gesetz verlangt Information über die Aktualisierung und ihre Bereitstellung, nicht das erzwungene Einspielen.
Für den Käufer bedeutet es, dass er den Abgleich selbst vornehmen muss. Für den Anbieter bedeutet es, dass die Information erreichbar sein muss - etwa über eine öffentliche Versionsübersicht.
Nebenkostenrecht ändert sich laufend: Fristen, Absatznummern, Kürzungssätze, Aufteilungsregeln. Eine Software, die auf dem Stand ihres Verkaufsjahres stehen bleibt, produziert nach zwei Jahren falsche Abrechnungen - und der Fehler fällt erst auf, wenn ein Mieter widerspricht.
Beim Kauf lohnt deshalb die Frage, wie und wo Aktualisierungen bereitgestellt werden und ob es eine nachvollziehbare Versionshistorie gibt. Das ist der praktische Kern dieser Norm - nicht die juristische Feinheit der Fristbemessung.