Seit dem 1. Januar 2023 muss der Vermieter einen Teil der CO₂-Steuer auf Heizöl und Erdgas mittragen - abhängig davon, wie schlecht das Gebäude gedämmt ist. Die genaue Quote ergibt sich aus einem 10-stufigen Modell, das viele Vermieter unterschätzen.
Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG) regelt, wie die seit 2021 erhobene CO₂-Bepreisung auf Brennstoffe (BEHG) zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt wird. Vor 2023 trug der Mieter die Kosten zu 100 % über die Heizkostenabrechnung. Seit 2023 muss der Vermieter - abhängig von der energetischen Qualität des Gebäudes - bis zu 95 % übernehmen.
Maßgeblich ist der spezifische CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter und Jahr - angegeben in kg CO₂/m²/a. Daraus ergibt sich die Stufe nach § 5 CO₂KostAufG:
Stufe 1: < 12 kg CO₂/m²/a → Vermieter 0 %, Mieter 100 %
Stufe 2: 12 – 17 kg → Vermieter 10 %
Stufe 3: 17 – 22 kg → Vermieter 20 %
Stufe 4: 22 – 27 kg → Vermieter 30 %
Stufe 5: 27 – 32 kg → Vermieter 40 %
Stufe 6: 32 – 37 kg → Vermieter 50 %
Stufe 7: 37 – 42 kg → Vermieter 60 %
Stufe 8: 42 – 47 kg → Vermieter 70 %
Stufe 9: 47 – 52 kg → Vermieter 80 %
Stufe 10: ≥ 52 kg CO₂/m²/a → Vermieter 95 %, Mieter 5 %
Um die Stufe zu bestimmen, brauchen Sie drei Werte:
Die Formel: (Endenergie × Emissionsfaktor) ÷ Wohnfläche = kg CO₂/m²/a. Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus mit 320 m², jährlich 3.000 m³ Erdgas, das sind ca. 30.000 kWh × 0,2 kg = 6.000 kg CO₂. Geteilt durch 320 m² = 18,75 kg CO₂/m²/a - also Stufe 3. Vermieteranteil: 20 % der CO₂-Steuer auf die 3.000 m³.
Der CO₂-Preis steckt im Brennstoffpreis (2026: gesetzlicher Preiskorridor 55–65 €/t im nationalen Emissionshandel - kein freier Marktpreis; bis 2025 galt ein Festpreis, 2025: 55 €/t). Bei 6.000 kg CO₂ × 65 €/t (oberer Korridorwert) = 390 € CO₂-Kosten insgesamt. In Stufe 3 trägt der Vermieter davon 20 %, also 78 € - die übrigen 312 € werden über die Heizkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt.
Wichtig: Der Vermieteranteil wird nicht in der Nebenkostenabrechnungausgewiesen, sondern muss von den umlagefähigen Heizkosten abgezogen werden, bevor diese verteilt werden. Sonst zahlt der Mieter doppelt.
§ 7 CO₂KostAufG verpflichtet den Vermieter, in der Heizkostenabrechnung anzugeben:
Fehlen diese Angaben, kann der Mieter die Zahlung des CO₂-Anteils verweigern, bis die Abrechnung korrigiert ist.
Bei reinen Nichtwohngebäuden gilt nicht das 10-Stufen-Modell, sondern (Stand 2026 weiterhin) eine pauschale 50/50-Aufteilung (§ 8 CO₂KostAufG); ein eigenes Stufenmodell für Nichtwohngebäude ist noch nicht in Kraft. Für gemischt genutzte Gebäude (Wohnen + Gewerbe) wird der Wohnflächenanteil separat nach dem Stufenmodell und der Gewerbeanteil pauschal berechnet.