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Vermieter müssen den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen und dem Mieter bei Vertragsabschluss eine Kopie übergeben. In Immobilienanzeigen sind 5 Pflichtangaben aus dem Ausweis erforderlich. Gültigkeit: 10 Jahre. Verstöße kosten bis zu 10.000 € - bei groben Nachrüst-Verstößen sogar bis 50.000 €. Ausnahmen u.a. für denkmalgeschützte Gebäude.
Der Energieausweis ist kein Bürokratie-Symbol, sondern ein durchsetzbares Mieterrecht - und ein Risiko-Tatbestand für Vermieter. Wer ihn vergisst, riskiert nicht nur den Mietinteressenten, sondern auch ein Bußgeldverfahren der Landesbehörde.
Neuer Gesetzesname seit 29.7.2026: Das Gebäudeenergiegesetz heißt jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) - es wurde umbenannt und reformiert, nicht ersetzt (Gesetz vom 23.7.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). Die Energieausweis-Paragrafen §§ 79 bis 87 behalten ihre Nummern, auch § 80 Abs. 4 und § 87. Für Sachverhalte vor dem 29.7.2026 ist weiterhin „GEG" die zutreffende Bezeichnung. Was sich inhaltlich geändert hat, steht im Beitrag zur GModG-Reform 2026.
Die Vorlagepflicht greift bei jeder dieser drei Situationen:
Der Eigentümer ist verantwortlich, dass ein gültiger Ausweis vorliegt. Beauftragte Dritte (Makler, Hausverwaltung) haften nicht primär - die Ordnungswidrigkeit trifft den Vermieter.
| Stadium | Was zu tun ist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Inserat / Immobilienanzeige | 5 Pflichtangaben aus Energieausweis (Art, Endenergie, Energieträger, Baujahr, Klasse) | § 87 GModG |
| Besichtigung | Energieausweis unaufgefordert vorlegen (Original oder Kopie) | § 80 Abs. 4 GModG |
| Mietvertragsabschluss | Kopie unverzüglich übergeben (Papier oder PDF) | § 80 Abs. 4 GModG |
| Nach 10 Jahren | Neuen Energieausweis ausstellen lassen | § 79 Abs. 3 GModG |
Sobald ein Energieausweis vorliegt, gehören fünf Angaben in jede kommerzielle Anzeige: Art des Ausweises, Endenergiewert, wesentliche Energieträger, Baujahr und - nur bei Wohngebäuden - die Energieeffizienzklasse. Fehlt eine davon, ist der Tatbestand erfüllt. Welcher Wert genau hineingehört, warum Endenergie und Primärenergie regelmäßig verwechselt werden und wer bei einem Maklerinserat haftet, steht ausführlich im Beitrag zu den Pflichtangaben in der Anzeige.
Welcher Ausweistyp zulässig ist, hängt vom Gebäude ab:
| Kriterium | Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis |
|---|---|---|
| Zulässig wenn | ≥ 5 Wohneinheiten ODER Bauantrag nach 1.11.1977 mit WSchVO-Erfüllung | Immer zulässig - Pflicht in allen anderen Fällen |
| Datenbasis | Heizenergie-Verbrauch der letzten 3 Jahre | Berechnung anhand Bauteil-Eigenschaften (Wände, Fenster, Dach, Heizung) |
| Aussagekraft | Spiegelt Nutzerverhalten (kann verzerren) | Spiegelt Gebäudeeigenschaften (objektiver) |
| Kosten typisch | 50–100 € | 300–500 € (Vor-Ort-Begehung) |
| Gültigkeit | 10 Jahre | 10 Jahre |
Rund um den Energieausweis gibt es vier Bußgeldtatbestände, alle im Rahmen bis 10.000 €: fehlende Vorlage bei der Besichtigung, fehlende Übergabe bei Vertragsabschluss, fehlende oder falsche Angaben in der Anzeige und ein Ausweis von einer nicht ausstellungsberechtigten Person. Der oft danebengestellte Rahmen von 50.000 € betrifft bauliche Pflichten und hat mit dem Ausweis nichts zu tun. Die Einordnung im Einzelnen steht im Beitrag zu den Bußgeldern.
Vollständig vom Energieausweis befreit sind:
Außerdem: Bei Selbstnutzung durch den Eigentümer besteht keine Pflicht - erst bei Verkauf oder Vermietung. Härtefälle nach § 102 GModG können auf Antrag bei der Landesbehörde von einzelnen Pflichten befreien, wenn der Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht.
Praxisbeispiel: Vermieter inseriert in einem Online-Portal eine Wohnung ohne Energiekennwert. Der Mieter zieht ein, wird später aufmerksam und meldet die fehlende Pflichtangabe der zuständigen Bauaufsicht. Konsequenz: Bußgeldverfahren mit typischer Höhe von 500–2.500 € bei erstmaligem Verstoß, höher bei Vorsatz oder wiederholtem Verstoß. Zusätzlich: Mieter kann Schadensersatz fordern, wenn er nachweist, dass er die Wohnung bei vollständiger Information nicht oder zu anderen Konditionen gemietet hätte.
Auch nach Vertragsabschluss kann der Mieter den Energieausweis verlangen, wenn er nicht ausgehändigt wurde - die Übergabepflicht gilt unverändert weiter. Wird die Vorlage verweigert, ist der Eskalationspfad:
Gesetzestexte und amtliche Quellen:
Verbraucher- und Fachinformationen:
Rechtsstand: 18. August 2026 (Gesetzesname und § 108 auf das GModG nachgezogen). Bußgeldhöhen sind Höchstbeträge nach § 108 GModG; die konkrete Bemessung erfolgt durch die zuständige Landesbehörde nach Schwere und Vorsatz. Hinweis: Zum 1.1.2027 ändert Artikel 2 des Gesetzes vom 23.7.2026 die Energieausweis-Vorschriften erneut (Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie) - diese Seite wird dann aktualisiert. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.