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Energieausweis bei Vermietung - Pflichten, Fristen, Bußgelder nach §§ 79–87 GModG

Vermieter müssen den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen und dem Mieter bei Vertragsabschluss eine Kopie übergeben. In Immobilienanzeigen sind 5 Pflichtangaben aus dem Ausweis erforderlich. Gültigkeit: 10 Jahre. Verstöße kosten bis zu 10.000 € - bei groben Nachrüst-Verstößen sogar bis 50.000 €. Ausnahmen u.a. für denkmalgeschützte Gebäude.

Der Energieausweis ist kein Bürokratie-Symbol, sondern ein durchsetzbares Mieterrecht - und ein Risiko-Tatbestand für Vermieter. Wer ihn vergisst, riskiert nicht nur den Mietinteressenten, sondern auch ein Bußgeldverfahren der Landesbehörde.

Neuer Gesetzesname seit 29.7.2026: Das Gebäudeenergiegesetz heißt jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) - es wurde umbenannt und reformiert, nicht ersetzt (Gesetz vom 23.7.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). Die Energieausweis-Paragrafen §§ 79 bis 87 behalten ihre Nummern, auch § 80 Abs. 4 und § 87. Für Sachverhalte vor dem 29.7.2026 ist weiterhin „GEG" die zutreffende Bezeichnung. Was sich inhaltlich geändert hat, steht im Beitrag zur GModG-Reform 2026.

Wann der Energieausweis Pflicht ist (§ 80 GModG)

Die Vorlagepflicht greift bei jeder dieser drei Situationen:

Der Eigentümer ist verantwortlich, dass ein gültiger Ausweis vorliegt. Beauftragte Dritte (Makler, Hausverwaltung) haften nicht primär - die Ordnungswidrigkeit trifft den Vermieter.

Vier Pflicht-Stationen - und was an jeder Stelle zählt

StadiumWas zu tun istRechtsgrundlage
Inserat / Immobilienanzeige5 Pflichtangaben aus Energieausweis (Art, Endenergie, Energieträger, Baujahr, Klasse)§ 87 GModG
BesichtigungEnergieausweis unaufgefordert vorlegen (Original oder Kopie)§ 80 Abs. 4 GModG
MietvertragsabschlussKopie unverzüglich übergeben (Papier oder PDF)§ 80 Abs. 4 GModG
Nach 10 JahrenNeuen Energieausweis ausstellen lassen§ 79 Abs. 3 GModG

Pflichtangaben in der Immobilienanzeige (§ 87 GModG)

Sobald ein Energieausweis vorliegt, gehören fünf Angaben in jede kommerzielle Anzeige: Art des Ausweises, Endenergiewert, wesentliche Energieträger, Baujahr und - nur bei Wohngebäuden - die Energieeffizienzklasse. Fehlt eine davon, ist der Tatbestand erfüllt. Welcher Wert genau hineingehört, warum Endenergie und Primärenergie regelmäßig verwechselt werden und wer bei einem Maklerinserat haftet, steht ausführlich im Beitrag zu den Pflichtangaben in der Anzeige.

Bedarfsausweis vs. Verbrauchsausweis

Welcher Ausweistyp zulässig ist, hängt vom Gebäude ab:

KriteriumVerbrauchsausweisBedarfsausweis
Zulässig wenn≥ 5 Wohneinheiten ODER Bauantrag nach 1.11.1977 mit WSchVO-ErfüllungImmer zulässig - Pflicht in allen anderen Fällen
DatenbasisHeizenergie-Verbrauch der letzten 3 JahreBerechnung anhand Bauteil-Eigenschaften (Wände, Fenster, Dach, Heizung)
AussagekraftSpiegelt Nutzerverhalten (kann verzerren)Spiegelt Gebäudeeigenschaften (objektiver)
Kosten typisch50–100 €300–500 € (Vor-Ort-Begehung)
Gültigkeit10 Jahre10 Jahre

Bußgelder im Detail (§ 108 GModG)

Rund um den Energieausweis gibt es vier Bußgeldtatbestände, alle im Rahmen bis 10.000 €: fehlende Vorlage bei der Besichtigung, fehlende Übergabe bei Vertragsabschluss, fehlende oder falsche Angaben in der Anzeige und ein Ausweis von einer nicht ausstellungsberechtigten Person. Der oft danebengestellte Rahmen von 50.000 € betrifft bauliche Pflichten und hat mit dem Ausweis nichts zu tun. Die Einordnung im Einzelnen steht im Beitrag zu den Bußgeldern.

Wann die Bußgelder NICHT gelten - Ausnahmen § 79 Abs. 4 GModG

Vollständig vom Energieausweis befreit sind:

Außerdem: Bei Selbstnutzung durch den Eigentümer besteht keine Pflicht - erst bei Verkauf oder Vermietung. Härtefälle nach § 102 GModG können auf Antrag bei der Landesbehörde von einzelnen Pflichten befreien, wenn der Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht.

Praxisbeispiel: Vermieter inseriert in einem Online-Portal eine Wohnung ohne Energiekennwert. Der Mieter zieht ein, wird später aufmerksam und meldet die fehlende Pflichtangabe der zuständigen Bauaufsicht. Konsequenz: Bußgeldverfahren mit typischer Höhe von 500–2.500 € bei erstmaligem Verstoß, höher bei Vorsatz oder wiederholtem Verstoß. Zusätzlich: Mieter kann Schadensersatz fordern, wenn er nachweist, dass er die Wohnung bei vollständiger Information nicht oder zu anderen Konditionen gemietet hätte.

Praxis-Checkliste für Vermieter

  1. Aktualität prüfen: Ausstellungsdatum + 10 Jahre - abgelaufen? → Neuen Ausweis vor Inserat-Schaltung beauftragen
  2. Richtiger Ausweistyp: Bei < 5 Wohneinheiten und Baujahr vor 11/1977 ohne Wärmeschutz-Modernisierung → Bedarfsausweis Pflicht
  3. 5 Pflichtangaben in jeder Anzeige: Standard-Textbaustein oder Portal-Pflichtfelder nutzen
  4. Bei Besichtigung: Ausweis sichtbar dabeihaben - Original oder vollständige Kopie/PDF auf Tablet
  5. Bei Vertragsabschluss: Kopie zur Mieterakte und Aushändigung dokumentieren („Energieausweis übergeben am…" als Mietvertrags-Anhang)
  6. Nach Sanierung: Neuen Ausweis erstellen lassen - bessere Klasse = bessere Vermarktung + günstigerer CO₂-Anteil
  7. Denkmalschutz? Bescheid der Denkmalbehörde aufbewahren als Nachweis der Befreiung

Was Mieter prüfen können - und tun, wenn der Ausweis fehlt

Auch nach Vertragsabschluss kann der Mieter den Energieausweis verlangen, wenn er nicht ausgehändigt wurde - die Übergabepflicht gilt unverändert weiter. Wird die Vorlage verweigert, ist der Eskalationspfad:

  1. Schriftliche Anforderung mit Frist (z.B. 7 Tage), Verweis auf § 80 GModG
  2. Bei Verweigerung: Anzeige bei der zuständigen Landesbehörde / Bauaufsichtsbehörde
  3. Mieterverein oder Verbraucherzentrale einschalten

Quellen & weiterführende Links

Gesetzestexte und amtliche Quellen:

Verbraucher- und Fachinformationen:

Rechtsstand: 18. August 2026 (Gesetzesname und § 108 auf das GModG nachgezogen). Bußgeldhöhen sind Höchstbeträge nach § 108 GModG; die konkrete Bemessung erfolgt durch die zuständige Landesbehörde nach Schwere und Vorsatz. Hinweis: Zum 1.1.2027 ändert Artikel 2 des Gesetzes vom 23.7.2026 die Energieausweis-Vorschriften erneut (Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie) - diese Seite wird dann aktualisiert. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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