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Energieausweis vergessen: was das kostet

„Bis zu 10.000 Euro" steht in jedem zweiten Ratgeber, meist ohne dazuzusagen, wofür eigentlich. Tatsächlich sind es vier klar umrissene Verstöße rund um den Energieausweis - und mehrere deutlich teurere, die nichts mit ihm zu tun haben, aber regelmäßig in dieselbe Liste geraten.

Die vier Verstöße rund um den Energieausweis

§ 108 GModG ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz vollständig neu gefasst worden. Die Bußgeldtatbestände sind darin nach Rahmen gestaffelt. Diese vier betreffen den Energieausweis und liegen im Rahmen bis 10.000 €:

Was der Rahmen bedeutet - und was nicht

„Bis zu 10.000 €" ist eine Obergrenze. Das Gesetz legt keinen Regelbetrag fest. Die Behörde bemisst im Einzelfall, und dabei spielen Umstände wie Wiederholung, Vorsatz und Umfang eine Rolle. Eine einmalig vergessene Angabe in einem Inserat und ein systematisch ohne Ausweis vermieteter Bestand sind nicht derselbe Fall.

Aus dieser Spannweite lässt sich aber keine Entwarnung ableiten. Der Rahmen steht im Gesetz, die Zumessung nicht - und ein Bußgeld ist nur die eine Seite. Die andere ist, dass ein fehlender oder abgelaufener Ausweis Ihre Position in einer Vertragsverhandlung schwächt und bei Streit über die Wohnungsqualität gegen Sie verwendet werden kann.

Die 50.000 € gehören nicht hierher

In vielen Übersichten stehen die Energieausweis-Verstöße und die teureren Tatbestände in einer Liste, als handle es sich um eine Steigerung derselben Sache. Das ist irreführend. Der höhere Rahmen betrifft bauliche Pflichten:

Das sind Pflichten am Gebäude, nicht am Dokument. Wer sie verletzt, hat ein anderes Problem als jemand, der eine Zahl im Inserat vergessen hat. Ein dritter Rahmen bis 5.000 € erfasst weitere Tatbestände, darunter die Vorgaben zu grünen Brennstoffen bei neu eingebauten Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen (§ 43 GModG).

Wen es trifft

Adressat ist, wer die jeweilige Pflicht zu erfüllen hatte. Vorlage bei der Besichtigung und Übergabe bei Vertragsabschluss schulden Sie als Vermieter - das lässt sich nicht auf den Makler abschieben, auch wenn er die Besichtigung durchführt. Bei den Angaben in der Anzeige kommen beide in Betracht: Der Makler verantwortet die Anzeige, die Daten stammen aber aus Ihrem Ausweis.

Der Ausweis läuft ab

Ein Energieausweis ist zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GModG). Ein abgelaufener Ausweis ist kein Ausweis - wer ihn vorlegt, hat die Vorlagepflicht nicht erfüllt. Das ist der Fall, der am leichtesten passiert, weil niemand ein Ablaufdatum im Kalender hat. Tragen Sie es ein, sobald Sie den Ausweis erhalten.

Wann gar kein Ausweis nötig ist

Es gibt Ausnahmen - etwa kleine Gebäude unter 50 m², dazu weitere Sonderfälle (§ 79 Abs. 4, § 102 GModG). Wo keine Ausweispflicht besteht, kann auch keine Bußgeldpflicht verletzt werden. Prüfen Sie das aber sorgfältig, bevor Sie sich darauf verlassen; die Ausnahmen sind schmaler, als sie klingen, und im Zweifel liegt die Darlegung bei Ihnen.

Den vollständigen Überblick über alle Energieausweis-Pflichten bei der Vermietung finden Sie im Hauptbeitrag zum Energieausweis.

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