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Es ist die Position, die in den meisten Abrechnungen gar nicht auftaucht - und trotzdem bezahlt wird. Wer die Gartenanlage aus dem Hauswasserzähler bewässert, verteilt nicht nur Wasserkosten, sondern auch Abwassergebühren auf Kubikmeter, die nie in den Kanal gelaufen sind.
Bevor es um Kubikmeter geht, entscheidet eine andere Frage. Gartenpflege ist auch dann umlagefähig, wenn ein Mieter den Garten nie betritt - darauf kommt es nicht an (BGH VIII ZR 135/03). Etwas ganz anderes ist es, wenn die Fläche jemandem zur alleinigen Nutzung überlassen ist. Dann ist sie keine Gemeinschaftsfläche mehr, und weder ihre Pflege noch ihr Wasser gehören in die Abrechnung der übrigen Mieter.
Das gilt in beide Richtungen: für den Privatgarten des Vermieters genauso wie für den Mietergarten der Erdgeschosswohnung. Und es gibt dabei keinen Mittelweg. Wer den Verbrauch halbiert, weil „die Hälfte ja der eigene Garten ist", rechnet dem Mieter immer noch die Hälfte einer privaten Ausgabe an. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur Gartenpflege.
Der Verordnungswortlaut ist eindeutiger, als die Praxis es handhabt. § 2 Nr. 2 BetrKV nennt ausdrücklich „die Kosten des Wasserverbrauchs". § 2 Nr. 10 BetrKV spricht nur von „den Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen" - Wasser kommt dort nicht vor. Systematisch gehören die Wasserkosten also zu Nr. 2 und die Arbeitsleistung des Gießens zu Nr. 10.
Entschieden hat das niemand, und in vielen Abrechnungen läuft Gartenwasser als Teil der Gartenpflege. Beides ist vertretbar. Worauf es ankommt, ist etwas anderes: Die Position darf nur einmal auftauchen, und der Verteilerschlüssel muss danebenstehen. Wer Gartenwasser sowohl im Wasserposten als auch in der Gartenpflege unterbringt, hat einen echten Fehler gemacht - keinen Zuordnungsstreit.
Die Abwassergebühr wird in aller Regel an der bezogenen Frischwassermenge gemessen. Das ist eine praktische Vereinfachung und stimmt für Küche, Bad und Waschmaschine. Für Gießwasser stimmt es nicht: Es versickert im Beet und erreicht die Kanalisation nie. Trotzdem steht es auf der Rechnung des Abwasserbetriebs - und über die Abrechnung dann bei den Mietern.
Deshalb sehen die meisten Gemeinden eine Abzugsmöglichkeit vor. Der übliche Weg ist ein Gartenwasserzähler, also ein zweiter, geeichter Zähler hinter dem Hauswasserzähler, dessen Menge von der Abwasserberechnung abgezogen wird.
Das ist kein Bundesrecht. Umlagefähig ist die Entwässerungsgebühr nach § 2 Nr. 3 BetrKV - „die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung". Wie diese Gebühr bemessen wird, steht dagegen in der Satzung Ihrer Gemeinde. Ob überhaupt abgezogen wird, ob ein geeichter Zähler verlangt wird, ob es Mindestmengen oder Anmeldefristen gibt: alles örtlich geregelt. Ein Anruf beim Abwasserbetrieb ersetzt jede Recherche.
Nehmen wir eine Anlage mit 300 m² Rasen und Beeten. In einem normalen Sommer sind zwischen 150 und 250 m³ Gießwasser realistisch; wir rechnen mit 180 m³. Bei einer Schmutzwassergebühr von etwa 2,50 € je m³ - der Wert schwankt bundesweit erheblich - sind das rund 450 € im Jahr, die für Wasser berechnet werden, das nie im Kanal war.
Ein geeichter Gartenwasserzähler kostet in der Anschaffung meist unter 100 €, dazu Einbau und Eichung. Die Rechnung geht damit im ersten Jahr auf. Die Zahlen sind Anhaltswerte zur Größenordnung - Verbrauch und Gebühr müssen Sie für Ihr Objekt einsetzen.
Hier lohnt der genaue Blick in den Verordnungstext. § 2 Nr. 2 BetrKV nennt „die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung".
Das ist dieselbe Logik wie bei den Heizkostenverteilern: laufende Verwendung ja, Anschaffung nein.
Gesetzlicher Auffangmaßstab ist die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB), soweit nichts anderes vereinbart ist. Für Gartenwasser ist das oft der praktikabelste Weg, weil sich der Nutzen einer gepflegten Anlage ohnehin nicht personenscharf zuordnen lässt.
Etwas anderes gilt, wenn nur ein Teil der Mieter Zugang zur Fläche hat. Dann führt eine Verteilung auf genau diese Nutzer weiter - vorausgesetzt, sie ist vereinbart. Und wenn eine Fläche einem Mieter allein zugewiesen ist, sind wir wieder bei der Vorfrage von oben: Dann trägt er sie ganz, und die übrigen tragen nichts.
Ohne Zwischenzähler bleibt nur die Schätzung. Unzulässig ist sie nicht, aber sie muss tragen. Die Linie des BGH stammt aus einem Hauswart-Fall und ist übertragbar: Nimmt der Vermieter einen pauschalen Ansatz vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters - danach muss er die Kosten nachvollziehbar aufschlüsseln (VIII ZR 27/07). Übersetzt heißt das: „Wir haben halbiert" ist keine Begründung, „180 m³ nach Gießdauer und Durchfluss, Berechnung anbei" schon.
Wie Gartenpflege insgesamt umgelegt wird und wo die Grenzen liegen, steht im Beitrag zur Gartenpflege. Den Überblick über alle umlagefähigen Positionen finden Sie im Beitrag zum Katalog des § 2 BetrKV.