Heizkostenabrechnung nach § 7 HeizkostenV - die 50/50-Regel verständlich

Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass der größere Teil der Heizkosten nach Verbrauch und der kleinere nach festen Kriterien wie der Wohnfläche umgelegt wird. Was simpel klingt, ist die häufigste Streitquelle in Nebenkostenabrechnungen - vor allem, wenn die Quote falsch gewählt ist.

Was § 7 HeizkostenV eigentlich sagt

§ 7 Abs. 1 HeizkostenV gibt einen Korridor vor: Mindestens 50 % und höchstens 70 % der Kosten für Heizung und Warmwasser müssen nach erfasstem Verbrauch verteilt werden. Der verbleibende Teil - also 30 % bis 50 % - wird nach einem festen Maßstab umgelegt, in der Regel nach Wohnfläche oder umbautem Raum (§ 7 Abs. 1 Satz 5).

In der Praxis hat sich für ältere Bestandsgebäude die 50/50-Aufteilung durchgesetzt. Sie gilt als ausgewogen, weil sie Mieter mit ungünstig geschnittenen Wohnungen (Eckwohnung, Erdgeschoss) nicht überproportional belastet. Die Wahl liegt aber beim Vermieter - solange die Grenzen eingehalten werden.

Wann 70/30 zwingend ist

§ 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV schreibt die 70/30-Verteilung zwingend vor, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Das Gebäude erfüllt nicht das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (also schlecht gedämmte Altbauten, die den damaligen Mindeststandard verfehlen),
  2. die Wärmeversorgung erfolgt überwiegend mit Heizöl oder Gas und
  3. die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung sind überwiegend gedämmt.

Liegen diese drei Voraussetzungen nicht vor, hat der Vermieter freie Wahl im Korridor 50–70 %. In der Praxis hat sich für gut gedämmte Neubauten oder Gebäude ohne Öl-/Gasheizung daher meist 50/50 eingebürgert.

Sonderfall ungedämmte Leitungen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV): Sind die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt und wird deshalb ein wesentlicher Teil der Wärme nicht durch die Zähler erfasst (sog. Rohrwärme-Problem), gilt die Verteilung nach anerkannten Regeln der Technik.

Das Kürzungsrecht des Mieters (§ 12 HeizkostenV)

Wenn der Vermieter nicht verbrauchsabhängig abrechnet, obwohl er es müsste - zum Beispiel weil die Heizkostenverteiler defekt sind oder die Erfassung fehlt - hat der Mieter ein Sonderrecht: Er darf seinen Anteil an der Heizkostenabrechnung um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Davon zu unterscheiden ist die separate 3 %-Kürzung bei fehlenden fernablesbaren Zählern bzw. fehlender monatlicher Verbrauchsinfo (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3).

Dieses Kürzungsrecht ist nicht verhandelbar und gilt verschuldensunabhängig. Der Vermieter kann sich nicht mit einem „Wir haben es vergessen" rausreden. Die Folge: Bei einer 1.500-€-Heizkostenposition reduziert sich der Mieteranteil automatisch um 225 €.

Praxisbeispiel: Drei Mietparteien, 50/50-Aufteilung, gesamte Heizkosten 4.800 €. Der Verbrauchsteil (2.400 €) wird nach Heizkostenverteiler-Werten umgelegt, der Grundkosten-Teil (2.400 €) nach Wohnfläche. Mieter A mit 80 m² in einem Haus mit 240 m² Gesamtfläche zahlt am Grundkosten-Teil 800 € - egal, wie viel er tatsächlich verbraucht hat. Sein Verbrauchsteil kann je nach Heizgewohnheit dazu zwischen 200 € und 1.500 € liegen.

Was bei Wechsel der Quote passiert

Will der Vermieter die Quote ändern (zum Beispiel von 50/50 auf 70/30 nach Sanierung), ist das nur mit angemessener Vorankündigung an die Mieter zulässig - und nicht rückwirkend für laufende Abrechnungszeiträume. Gemäß § 6 Abs. 4 HeizkostenV ist eine Änderung des Abrechnungsmaßstabs nur mit Wirkung zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums zulässig - die einmal getroffene Wahl der Quote muss im laufenden Abrechnungszeitraum stabil bleiben, um Vergleichbarkeit der Mieter untereinander zu wahren.

Häufige Fehler in der Praxis

Wie die Heizkosten in die Gesamtabrechnung eingebettet werden, zeigt die Anleitung in 7 Schritten; zum direkten Loslegen gibt es die kostenlose Vorlage.

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