§ 35a EStG: Lohnanteil in der NK-Abrechnung - was Mieter steuerlich absetzen können

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist eines der unterschätztesten Mieter-Rechte. Bis zu 4.000 € (haushaltsnahe Dienstleistungen, § 35a Abs. 2) bzw. 1.200 € (Handwerkerleistungen, § 35a Abs. 3) Steuerermäßigung jährlich sind drin - wenn der Vermieter den Lohnanteil seiner haushaltsnahen Dienstleistungen sauber ausweist.

Was § 35a EStG regelt

§ 35a EStG ermöglicht es Steuerpflichtigen, einen Teil der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen direkt von der Einkommensteuer abzuziehen. Im Detail:

Wichtig: Abziehbar ist nur der Lohnanteil - also Arbeitskosten, Maschinen- und Fahrtkosten samt anteiliger Mehrwertsteuer. Material, Verschleißteile oder Verbrauchsstoffe sind ausgeschlossen.

Was in der Nebenkostenabrechnung absetzbar ist

Der Mieter kann den auf ihn umgelegten Lohnanteil bestimmter Nebenkostenpositionen in seiner Steuererklärung geltend machen. Typische Positionen:

Haushaltsnah (4.000 €-Topf):
Hausreinigung, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Hausmeister-Tätigkeiten, Schneeräumung, Winterdienst, Schädlingsbekämpfung

Handwerker (1.200 €-Topf):
Schornsteinfeger, Wartung Heizung/Aufzug/Rauchmelder, Dachrinnen-Reinigung, Reparaturen an Gemeinschaftsflächen, Gartenpflege mit Gerätschaften (Baumschnitt)

Was der Vermieter konkret tun muss

Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter den absetzbaren Lohn-/Arbeitsanteil aufschlüsselt - als mietvertragliche Nebenpflicht (LG Berlin 18 S 339/16, §§ 241 Abs. 2, 242 BGB; landgerichtlich, keine gefestigte BGH-Linie), ohne Sonderentgelt. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten (§ 35a Abs. 5 S. 2 EStG); was darunter fällt, regelt das BMF-Schreiben vom 09.01.2021. Praktisch teilt man den Lohnanteil je Position direkt in der Nebenkostenabrechnung oder als Anlage mit.

Konkret sollten in der Abrechnung pro Position folgende Werte stehen:

Der häufigste Fehler: Pauschalrechnungen ohne Aufschlüsselung

Viele Hausmeister- und Reinigungsfirmen rechnen pauschal ab - ohne Trennung zwischen Lohn und Material. In diesem Fall darf der Vermieter (und damit der Mieter) schätzen, sofern die Schätzung nachvollziehbar ist. Üblich sind 50–80 % Lohnanteil bei reinen Service-Leistungen.

Bei Wartungsverträgen mit Material-Bestandteilen (Heizungswartung, Aufzugwartung) ist eine Aufschlüsselung durch den Dienstleister dringend zu empfehlen - sonst akzeptiert das Finanzamt die Zuordnung eventuell nicht.

Beispiel-Rechnung

Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen, eine davon vom Mieter X bewohnt, Wohnflächen-Anteil 40 %. Kostenposition Treppenhausreinigung: 1.200 € Gesamtkosten, davon 100 % Lohn (reine Dienstleistung).

Mieter-Anteil an den 1.200 €: 480 € (40 % von 1.200 €)
Davon Lohnanteil: 480 € (100 % davon)
Steuerermäßigung beim Mieter: 20 % von 480 € = 96 €

Über mehrere Positionen hinweg (Gartenpflege, Hausmeister, Wartung) summiert sich das schnell auf 200–800 € Steuerermäßigung pro Jahr.

Pflicht oder Kulanz?

Strittig: Muss der Vermieter den Lohnanteil verpflichtend ausweisen, oder ist das Kulanz? Das LG Berlin (18 S 339/16) hat eineAuskunftspflicht als mietvertragliche Nebenpflicht (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB)bejaht, weil der Mieter die Information für die Wahrnehmung seiner steuerlichen Rechte benötigt. Es handelt sich um Landgerichts-Rechtsprechung - keine gesicherte BGH-Linie. Wer als Vermieter die Auskunft verweigert, riskiert nach dieser Ansicht Schadensersatzansprüche in Höhe der entgangenen Steuerermäßigung, was allerdings in der Literatur nicht unbestritten ist.

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