Abrechnungsfrist Nebenkosten: die 12-Monats-Frist nach § 556 BGB
Die Betriebskostenabrechnung muss binnen 12 Monaten beim Mieter sein (§ 556 Abs. 3 BGB), sonst ist die Nachforderung ausgeschlossen. So wahren Sie die Frist.
Was § 556 Abs. 3 BGB verlangt
Wenn Ihr Abrechnungszeitraum nicht das Kalenderjahr ist
Fristversäumnis: die Nachforderung ist weg
Es zählt der Zugang, nicht Ihr Erstellungsdatum
Abrechnungsfrist ist nicht Widerspruchsfrist
So halten Sie die Frist sicher ein
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