Abrechnungsfrist Nebenkosten: die 12-Monats-Frist nach § 556 BGB

Die Betriebskostenabrechnung muss binnen 12 Monaten beim Mieter sein (§ 556 Abs. 3 BGB), sonst ist die Nachforderung ausgeschlossen. So wahren Sie die Frist.

Was § 556 Abs. 3 BGB verlangt

Wenn Ihr Abrechnungszeitraum nicht das Kalenderjahr ist

Fristversäumnis: die Nachforderung ist weg

Es zählt der Zugang, nicht Ihr Erstellungsdatum

Abrechnungsfrist ist nicht Widerspruchsfrist

So halten Sie die Frist sicher ein

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