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Kabel und Glasfaser in der Nebenkostenabrechnung: Was seit 2024 gilt

Zwei Kabel liegen im selben Haus, und beide werden in der Nebenkostenabrechnung völlig unterschiedlich behandelt. Beim TV-Kabel ist die Umlage seit dem 1. Juli 2024 vorbei. Bei Glasfaser wurde sie im selben Gesetzgebungsvorgang neu geschaffen. Wer beides in einen Topf wirft, rechnet falsch ab - in die eine oder in die andere Richtung.

Was zum 30. Juni 2024 tatsächlich weggefallen ist

Verschwunden ist nicht „der Kabelanschluss" als Position, sondern ein genau umrissener Teil davon. § 2 Satz 1 Nr. 15 BetrKV zählt drei Buchstaben auf, und in den ersten beiden steht jeweils eine Befristung mitten im Verordnungstext: „bis zum 30. Juni 2024 außerdem".

Nicht mehr umlagefähig sind seither:

Was bleibt, wird oft übersehen: Die Buchstaben a und b sind nicht komplett gestrichen. Der Betriebsstrom der Gemeinschafts-Antennenanlage beziehungsweise der mit einem Breitbandnetz verbundenen Verteilanlage steht weiterhin dort und ist weiterhin umlagefähig - ebenso die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft. Wer die Position pauschal aus der Abrechnung wirft, verschenkt diesen Rest.

Die Norm, die fast überall falsch zitiert wird

Suchen Sie im Netz nach dem Ende des Nebenkostenprivilegs, und Sie finden fast überall dieselbe Angabe: „§ 71 TKG". Das ist falsch, und es ist bemerkenswert konsequent falsch.

§ 71 Abs. 2 TKG regelt etwas anderes: Wer im Rahmen eines Mietverhältnisses Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, muss sicherstellen, dass die Endnutzerrechte des TKG gegenüber dem Verbraucher eingehalten werden. Über die Umlagefähigkeit von Betriebskosten sagt die Vorschrift nichts. Sie enthält allerdings ein eigenes Recht des Mieters, das für Vermieter praktisch relevant ist: Besteht das Mietverhältnis bereits 24 Monate oder länger, kann der Mieter gegenüber dem Vermieter die Beendigung der Inanspruchnahme erklären, entsprechend § 56 Abs. 3 TKG.

Die Umlagefähigkeit endet allein durch die Betriebskostenverordnung selbst. Die Befristung wurde bereits 2021 in den Verordnungstext eingefügt und lief zum 30. Juni 2024 einfach aus - die BetrKV musste dafür 2024 gar nicht mehr geändert werden.

Den Beleg liefert der Gesetzgeber selbst. In § 230 Abs. 5 TKG, der das Sonderkündigungsrecht für alte Bezugsverträge regelt, benennt er den Grund wörtlich als „die Beschränkung der Umlagefähigkeit nach § 2 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b der Betriebskostenverordnung". Deutlicher kann eine Norm nicht sagen, wo die Regelung steht.

Für die Praxis ist das kein Formalismus: Wer im Streit mit dem Mieter oder gegenüber dem Gericht die falsche Norm angibt, hat ein Glaubwürdigkeitsproblem - und findet die richtige Rechtsfolge nicht, weil § 71 TKG sie gar nicht enthält.

Neubau ab Dezember 2021: Es gab nie eine Übergangsfrist

Die Frist bis zum 30. Juni 2024 war eine Übergangsregelung für Bestandsanlagen. Für alles, was danach kam, galt sie nicht. § 2 Satz 2 BetrKV nimmt Anlagen aus, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden - dort war die Umlage von Anfang an unzulässig.

Das betrifft jeden Neubau der letzten Jahre. Wer dort zwischen 2022 und 2024 Kabelgebühren umgelegt hat im Vertrauen darauf, die Frist laufe noch, hat sie zu Unrecht umgelegt. Ein Blick ins Errichtungsdatum der Anlage lohnt sich also, bevor man alte Abrechnungen für unbedenklich hält.

Glasfaser ist nicht weggefallen - im Gegenteil

Buchstabe c derselben Vorschrift ist der Punkt, an dem die meisten Darstellungen kippen. Er wurde nicht gestrichen, sondern neu geschaffen. Umlagefähig sind danach die Kosten des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz sehr hoher Kapazität verbunden ist - „hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes".

Zwei Details, die in kaum einer Zusammenfassung auftauchen:

Und noch eine Schicht darüber: § 72 TKG regelt nur das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Gebäudeeigentümer. Dass Sie das Entgelt umlegen dürfen, folgt erst aus der BetrKV - und dass Sie es tatsächlich umlegen können, erst aus einer Betriebskostenvereinbarung im Mietvertrag. Drei Glieder, alle drei nötig.

Die Grenzen des Bereitstellungsentgelts

GrenzeWertFundstelle
Höchstbetrag pro Jahr60 € je Wohneinheit§ 72 Abs. 2 S. 2 TKG
Gesamtdeckel540 € je Wohneinheit§ 72 Abs. 2 S. 2 TKG
Regeldauerbis zu 5 Jahre§ 72 Abs. 2 S. 3 TKG
Verlängerunghöchstens 9 Jahre, nur wenn 5 Jahre zur Refinanzierung nicht reichen§ 72 Abs. 2 S. 3 TKG
Darlegungspflichtab 300 € Gesamtkosten („aufwändige Maßnahme")§ 72 Abs. 2 S. 4 TKG
Zeitliche GrenzeInfrastruktur spätestens am 31.12.2027 errichtet§ 72 Abs. 7 S. 1 TKG

Die Neun-Jahres-Variante ist die Ausnahme, nicht die Regel. Das Gesetz knüpft sie ausdrücklich daran, dass die fünf Jahre zur Refinanzierung der Gesamtkosten nicht ausreichen. Wenn ein Betreiber neun Jahre ansetzt, ist die Frage nach dem Grund also berechtigt - genauso wie ab 300 Euro Gesamtkosten, wo er die Gründe ohnehin darlegen muss.

Der Sonderfall: Glasfaser aus den Jahren 2015 bis 2021

Ein Absatz, den man fast nirgends erwähnt findet, kann bares Geld bedeuten. Nach § 72 Abs. 7 TKG kann ein Bereitstellungsentgelt auch für Infrastrukturen erhoben werden, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden - vorausgesetzt, die übrigen Bedingungen sind eingehalten und Eigentümer und Betreiber haben anlässlich der erstmaligen Errichtung einen Gestattungsvertrag geschlossen, der nach der vertraglichen Vereinbarung frühestens am 1. Juli 2024 endet.

Der Preis dafür: Das Entgelt ist zeitanteilig zu kürzen, und zwar im Verhältnis der seit Errichtung verstrichenen Zeit zur vereinbarten Laufzeit des Gestattungsvertrags. Wer also eine ältere Glasfaseranlage im Haus hat, sollte den Gestattungsvertrag heraussuchen, bevor er das Thema abhakt.

Was mit dem alten Sammelvertrag passiert

Der Wegfall der Umlagefähigkeit beendet Ihren Vertrag mit dem Kabelanbieter nicht. Er verschiebt nur, wer zahlt: Der Vertrag läuft, die Kosten bleiben bei Ihnen. Deshalb hat der Gesetzgeber ein Sonderkündigungsrecht geschaffen. Nach § 230 Abs. 5 TKG kann jede Partei einen vor dem 1. Dezember 2021 geschlossenen Bezugsvertrag über die Belieferung mit Telekommunikationsdiensten „frühestens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist" kündigen.

Die Alternative zum Kündigen ist, den Anschluss weiter anzubieten und ihn separat mit dem Mieter zu vereinbaren - dann aber als eigenständige Leistung neben der Miete, nicht als Betriebskostenposition.

Was Vermieter jetzt konkret prüfen sollten

Welche Positionen daneben überhaupt umlagefähig sind, steht im Überblick zu den 17 Positionen der BetrKV.

Was sich demnächst ändern könnte

Ein TKG-Änderungsgesetz befindet sich im Gesetzgebungsverfahren und soll unter anderem § 72 Abs. 2 TKG anfassen. Es ist noch nicht in Kraft, und die Zahlen, die dazu derzeit kursieren, stammen teilweise aus einem frühen Referentenentwurf, der so nicht beschlossen wurde. Wer in einem Ratgeber „720 Euro" oder „zwölf Jahre" als geltendes Recht liest, liest einen Entwurf.

Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gelten die Werte aus der Tabelle oben. Wir ziehen diesen Beitrag nach, sobald sich das ändert.

Quellen

Stand: 19. August 2026. § 72 TKG gilt unverändert in der Fassung seit dem 1. Dezember 2021; ein Änderungsgesetz ist im Verfahren, aber nicht in Kraft. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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