Jede Verarbeitung personenbezogener Daten braucht eine Rechtsgrundlage. Für den größten Teil dessen, was ein Vermieter mit Mieterdaten tut, ist sie einfach zu finden - und es ist nicht die Einwilligung.
Der Maßstab ist die Erforderlichkeit, nicht die Nützlichkeit. Das Geburtsdatum des Mieters ist für die Abrechnung nicht erforderlich. Der Arbeitgeber, den man aus der Selbstauskunft kennt, ebenfalls nicht - jedenfalls nicht dauerhaft.
Eine Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Stützte der Vermieter die Abrechnung darauf, könnte der Mieter sie widerrufen - und die Verarbeitung müsste enden, obwohl der Vertrag weiterläuft. Das ergibt keinen Sinn.
Hinzu kommt, dass eine Einwilligung freiwillig sein muss. Im Mietverhältnis besteht ein strukturelles Ungleichgewicht, das die Freiwilligkeit angreifbar macht. Eine „Datenschutzeinwilligung" im Mietvertrag ist deshalb nicht nur überflüssig, sondern potenziell unwirksam - und suggeriert dem Mieter ein Widerrufsrecht, das er nicht hat.
Für Verarbeitungen, die nicht zum Vertrag gehören - eine Fotoveröffentlichung im Hausflur, ein Newsletter -, ist die Einwilligung dagegen der richtige Weg.
Ist das Mietverhältnis beendet, trägt die Vertragserfüllung nicht mehr. Was dann noch gespeichert bleibt, stützt sich auf die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung - die steuerlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen.
Das ist keine Formalie: Es entscheidet darüber, was gelöscht werden muss, wenn der Mieter sich auf sein Recht auf Löschung beruft. Alles, was keiner Aufbewahrungspflicht unterliegt, ist dann tatsächlich zu löschen.