Digitale Belegeinsicht in der Nebenkostenabrechnung - was Vermieter dürfen, was Mieter verlangen können

Mieter haben aus § 259 BGB ein Recht auf Belegeinsicht zur Nebenkostenabrechnung - Standardform ist die Vor-Ort-Einsicht. Die digitale Bereitstellung per PDF-E-Mail, Online-Portal oder Cloud-Link ist seit 1.1.2025 ausdrücklich zulässig (§ 556 Abs. 4 BGB), aber keine Pflicht. Der Mieter darf mit eigenen Mitteln (Kamera, Scanner) kopieren. Personenbezogene Daten anderer Mieter sind nach DSGVO zu schwärzen.

„Wie und in welcher Form muss der Vermieter mir die Belege zur Nebenkostenabrechnung zeigen?" - diese Frage betrifft jeden Streitfall um Nebenkosten. Die Rechtslage ist klarer, als viele Mietverträge vermuten lassen.

Die Rechtsgrundlage: § 259 BGB

§ 259 BGB regelt die Pflicht zur Rechenschaftslegung - wer einen Anspruch auf eine Abrechnung hat, kann auch Einsicht in die zugrundeliegenden Belege verlangen. Für die Nebenkostenabrechnung bedeutet das:

Drei zulässige Formen der Belegeinsicht

FormWer entscheidetZumutbarkeit
Vor-Ort-Einsicht beim VermieterVermieter wählt StandardStandardfall, immer zulässig
Digitale Bereitstellung (E-Mail, Portal)Vermieter darf anbieten, Mieter darf akzeptierenPraktisch, nicht erzwingbar
Kopien-Versand per PostNur in AusnahmefällenBei großer Entfernung, Behinderung - gegen Auslagenerstattung

§ 556 Abs. 4 BGB & BGH VIII ZR 66/20 - die Rechtslage zur (digitalen) Belegeinsicht

Der BGH hat mit Urteil vom 15. Dezember 2021 (VIII ZR 66/20) klargestellt, dass Originale der Grundfall sind - Kopien oder Scans genügen nur ausnahmsweise nach § 242 BGB. Seit dem 1. Januar 2025 darf der Vermieter kraft§ 556 Abs. 4 BGB (Bürokratieentlastungsgesetz IV) die Belege ausdrücklich auch elektronisch bereitstellen, selbst wenn Originale existieren. Konkret bedeutet das:

DSGVO bei der Belegeinsicht

Auf Belegen können personenbezogene Daten Dritter stehen - andere Mieter, Lieferanten-Mitarbeiter, Bankverbindungen. Der Vermieter ist als Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) verpflichtet, die Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu beachten:

Was zulässig sichtbar bleibt: Verbrauchszahlen anderer Wohnungen (für Plausibilitätsprüfung der Abrechnung erforderlich), Lieferanten-Firmennamen, Rechnungsbeträge, Datum, Leistungsbeschreibung.

Was zu schwärzen ist: Namen und Anschriften anderer Mieter über die rein abrechnungsrelevante Bezeichnung hinaus, Bankverbindungen Dritter, Steuer-Identifikationsnummern, Einzelvereinbarungen mit anderen Mietern.

Praxis-Empfehlung für Vermieter

  1. Mietvertraglich nichts ausschließen - Klauseln, die das Belegeinsichtsrecht beschränken, sind nach AGB-Recht (§ 307 BGB) regelmäßig unwirksam
  2. Belege chronologisch und positionsweise sortiert bereithalten - am besten im selben Ordner-Schema wie die Abrechnung
  3. Bei kleinen Anfragen direkt PDF schicken - spart beiden Seiten Termin und Aufwand
  4. Bei umfangreichen Belegen Vor-Ort-Termin anbieten - bequemer als 200-MB-PDF-Versand
  5. DSGVO-Check vor Versand: Belege auf personenbezogene Drittdaten prüfen, schwärzen wo nötig
  6. Mieter-Akzeptanz dokumentieren - bei digitaler Bereitstellung kurze E-Mail-Bestätigung „Belege per E-Mail ist OK" einholen

Was Mieter konkret tun können

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