Das BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a EStG

Der Gesetzestext des § 35a EStG ist kurz. Was im Einzelnen begünstigt ist, steht in einem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums - mit einem Beispielkatalog, der in der Praxis wichtiger ist als die Norm selbst.

Wozu es gebraucht wird

§ 35a EStG nennt „haushaltsnahe Dienstleistungen" und „Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen". Ob eine konkrete Position darunter fällt, lässt sich daraus oft nicht ableiten - der Beispielkatalog des BMF-Schreibens beantwortet genau diese Fragen.

Für Vermieter ist das relevant, weil sie die Bescheinigung ausstellen. Wer eine Position als begünstigt ausweist, die es nicht ist, produziert eine Rückfrage des Finanzamts beim Mieter - und die landet erfahrungsgemäß wieder beim Vermieter.

Wen es bindet - und wen nicht

Ein BMF-Schreiben ist eine Verwaltungsanweisung. Es bindet die Finanzämter, nicht aber die Gerichte. Genau deshalb konnte der BFH 2014 die damalige Verwaltungsauffassung zu den Schornsteinfegerarbeiten korrigieren - siehe VI R 1/13. Das Ergebnis dieser Entscheidung ist anschließend in die Verwaltungspraxis eingeflossen.

Für die Praxis heißt das: Steht eine Position im Katalog als begünstigt, ist die Sache in aller Regel unproblematisch. Steht sie nicht drin, ist sie nicht automatisch ausgeschlossen - dann kommt es auf das Gesetz und die Rechtsprechung an.

Warum das Datum zählt

BMF-Schreiben werden fortgeschrieben und ersetzt. Das Schreiben vom 9. November 2016 war lange die Standardfundstelle und ist in vielen Ratgebern, Vorlagen und Abrechnungsprogrammen bis heute zitiert. Abgelöst wurde es durch das Schreiben vom 9. Januar 2021.

Eine veraltete Fundstelle ist selten inhaltlich falsch - aber sie ist angreifbar, und sie führt dazu, dass zwischenzeitliche Änderungen unbemerkt bleiben. Wer eine § 35a-Bescheinigung mit Quellenangabe ausstellt, sollte die Angabe deshalb gelegentlich gegen die aktuelle Fassung prüfen.

Unverändert und über allem steht die gesetzliche Grenze: Begünstigt sind nur Arbeitskosten (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG), und die Zahlung muss unbar erfolgt sein. Kein BMF-Schreiben ändert daran etwas.

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