Hausmeisterkosten und § 35a EStG

Der Hausmeister mäht den Rasen, streut im Winter, wechselt Leuchtmittel - und schreibt Rechnungen, führt Listen, korrespondiert mit Handwerkern. Der erste Teil ist nach § 35a EStG begünstigt, der zweite nicht. Die Trennung braucht man ohnehin, aus einem zweiten Grund.

Zwei Regelwerke, dieselbe Grenze

Steuerrechtlich ist die Verwaltungstätigkeit keine haushaltsnahe Dienstleistung - sie wird nicht „im Haushalt" erbracht und ist keine handwerkliche Leistung. Mietrechtlich ist sie ebenfalls draußen: § 2 Nr. 14 BetrKV nimmt die Hausverwaltung ausdrücklich von den umlagefähigen Kosten aus.

Das ist eine seltene Konstellation, in der zwei verschiedene Rechtsgebiete dieselbe Grenze ziehen. Praktisch heißt das: Der Aufwand für die Trennung fällt nur einmal an und zahlt sich zweimal aus.

Was auf welche Seite gehört

Wie man die Trennung praktisch hinbekommt

Der saubere Weg führt über den Hausmeistervertrag: Wenn dort Leistungen und Vergütung nach Tätigkeitsbereichen getrennt vereinbart sind, ergibt sich die Aufteilung von selbst. Das ist der Aufwand einer Vertragsanpassung - einmal.

Fehlt eine solche Trennung, bleibt die Schätzung. Sie ist zulässig, aber sie hat eine Schwachstelle: Widerspricht der Mieter dem pauschalen Abzug, genügt ein schlichtes Bestreiten - und dann muss der Vermieter nachvollziehbar aufschlüsseln (BGH, 20.02.2008, VIII ZR 27/07). Wer den Vertrag nicht sauber hat, sollte deshalb zumindest dokumentieren, worauf die Schätzung beruht.

Ein häufiger Irrtum

Wird der Verwaltungsanteil vorweg abgezogen, muss dieser Rechenschritt in der Abrechnung nicht erläutert werden - die Angabe des bereinigten Gesamtbetrags genügt formell (BGH, 20.01.2016, VIII ZR 93/15). Daraus wird gelegentlich geschlossen, man müsse den Abzug gar nicht begründen können. Das ist zweierlei: formell nicht erläuterungspflichtig, materiell sehr wohl begründungsbedürftig.

Weitere Normen: Steuerrecht

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