Die Schornsteinfegerrechnung ist die dankbarste Position in der ganzen § 35a-Betrachtung: Sie besteht praktisch vollständig aus Arbeitskosten. Umstritten war lange nur, ob das für alle Tätigkeiten des Schornsteinfegers gilt.
Die Finanzverwaltung hatte zeitweise zwischen zwei Arten von Tätigkeiten unterschieden: das eigentliche Kehren als handwerkliche Leistung einerseits, Mess- und Überprüfungsarbeiten als eine Art Gutachtertätigkeit andererseits. Nur das Kehren sollte begünstigt sein.
Diese Trennung ist aufgegeben - aber von wem, wird fast überall falsch wiedergegeben. Der BFH hat 2014 entschieden, dass auch die bloße Überprüfung des Istzustands durch einen Handwerker eine begünstigte Handwerkerleistung sein kann (Urteil vom 06.11.2014, VI R 1/13). Entschieden hat er das allerdings zur Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung; der Schornsteinfeger ist in diesem Urteil gar nicht Gegenstand.
Die Konsequenz für den Schornsteinfeger hat die Finanzverwaltung gezogen: Mit BMF-Schreiben vom 10.11.2015, ausdrücklich unter Bezugnahme auf dieses Urteil, sind Schornsteinfegerleistungen in vollem Umfang begünstigt - Kehrarbeiten ebenso wie Mess- und Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau. Der Inhalt ist inzwischen in Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 09.11.2016 aufgegangen.
Für die Praxis ändert das nichts am Ergebnis - für die Zitierweise schon: „Der BFH hat die Feuerstättenschau freigegeben" ist falsch.
Der Schornsteinfeger bringt im Wesentlichen seine Arbeitszeit mit. Es gibt kein Material, das verbaut wird, und keine nennenswerten Verbrauchsstoffe. Deshalb ist der Ansatz von 100 % Arbeitskosten hier sachgerecht - anders als etwa bei einer Heizungswartung mit Ersatzteilen.
Für die Abrechnung heißt das: Der volle Betrag der Schornsteinfegerrechnung, soweit er auf den einzelnen Mieter entfällt, kann in der § 35a-Bescheinigung ausgewiesen werden.
Der häufigste Fehler ist nicht die falsche Quote, sondern das Weglassen. Der Schornsteinfeger kommt einmal im Jahr, die Rechnung ist klein, und sie landet in der Sammelposition „Sonstiges" - wo sie für die § 35a-Bescheinigung unsichtbar wird.
Kommt hinzu: Eine Sammelposition ist ohnehin problematisch, weil das Zusammenfassen verschiedener Katalognummern ein formeller Fehler sein kann - siehe Mindestangaben. Die Schornsteinreinigung hat mit Nummer 12 ihre eigene Katalognummer und gehört in eine eigene Zeile.
Ein Hinweis zur Verteilung: Wird der Betrag durch Leerstand oder Vorwegabzüge gekürzt, kann die auf einen Mieter entfallende Summe deutlich kleiner sein als die Gesamtrechnung. In der Bescheinigung gehört der auf den Mieter entfallende Anteil - nicht der Gesamtbetrag.