Auf der Police der Gebäudeversicherung steht ein Steuerbetrag - aber es ist keine Mehrwertsteuer. Wer das verwechselt, weist in der Abrechnung eine Umsatzsteuer aus, die es nicht gibt, und rechnet unter Umständen mit dem falschen Satz.
Der Gesetzgeber wollte Versicherungsverträge nicht doppelt belasten. Deshalb nimmt § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses von der Umsatzsteuer aus; das Versicherungsteuergesetz erhebt seine eigene Abgabe auf das Versicherungsentgelt.
Ein Detail für die Genauigkeit: Die beiden Steuern hängen nicht voneinander ab. Nach dem Wortlaut gilt die Befreiung auch dann, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt. „Umsatzsteuerfrei, weil versicherungsteuerpflichtig" ist deshalb eine Kurzformel, keine Kausalkette.
Die praktische Folge: Da gar keine Umsatzsteuer entsteht, gibt es auch keine Vorsteuer, die man abziehen könnte. Das ist kein versagter Abzug, sondern ein fehlender Anknüpfungspunkt - und es gilt auch für den zur Umsatzsteuer optierenden Gewerbevermieter.
Für ihn folgt daraus eine Falle: Legt er die Prämie auf den Gewerbemieter um, ist das Nebenleistung zur steuerpflichtigen Vermietung und mit 19 % zu belasten - obwohl die Prämie selbst keine Umsatzsteuer enthielt. Aus steuerfrei eingekauft wird steuerpflichtig weiterberechnet. Bei Wohnraumvermietung stellt sich die Frage nicht, siehe § 4 Nr. 12 UStG.
Umgelegt wird der Betrag, den der Vermieter tatsächlich gezahlt hat - also die Prämie einschließlich Versicherungsteuer. Ein separater Ausweis „zzgl. 19 % MwSt." ist falsch und ein Ausweis von Vorsteuer ebenfalls.
Wer in seiner Abrechnung eine Spalte „MwSt." führt, sollte sie bei Versicherungspositionen leer lassen oder mit einem Hinweis versehen. Dasselbe gilt für die hoheitlichen Abgaben - Grundsteuer, Müllgebühren, Niederschlagswasser.
Der Versicherungsteuersatz ist nicht einheitlich. Für die Feuerversicherung und den Feueranteil der Gebäudeversicherung gilt ein anderer Satz als für die allgemeine Sachversicherung oder die Haftpflicht. Auf einer Gebäudepolice können deshalb mehrere Sätze nebeneinander stehen.
Für die Umlage ist das unerheblich - es zählt der gezahlte Gesamtbetrag. Relevant wird es, wenn Sie die Police für Ihre eigene Buchhaltung aufteilen wollen oder wenn ein Mieter nachrechnet, warum die Steuer auf der Police nicht 19 Prozent beträgt.
§ 2 Nr. 13 BetrKV nennt die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung und führt als Regelbeispiele auf: die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, die Glasversicherung sowie die Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
Zwei Präzisierungen, die häufig untergehen. Erstens: Beim Öltank ist die Haftpflichtversicherung gemeint - die Gewässerschadenhaftpflicht. Eine reine Sachversicherung des Tanks gegen Beschädigung ist davon nicht gedeckt. Zweitens ist die Aufzählung durch das Wort „namentlich" nicht abschließend.
Nicht umlagefähig sind Versicherungen, die eigene Interessen des Vermieters abdecken - Rechtsschutz, Mietausfall, Bauherrenhaftpflicht. Der Grund ist aber nicht, dass sie in Nummer 13 fehlen: Rechtsschutz und Mietausfall sind Verwaltungskosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV, die Bauherrenhaftpflicht entsteht projektbezogen und damit nicht laufend im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrKV. Deshalb hilft auch die Auffangnummer 17 nicht weiter.