§ 35a EStG: haushaltsnahe Dienstleistungen in der Nebenkostenabrechnung

Ein Teil der Nebenkosten mindert die Einkommensteuer des Mieters - und zwar nicht als Werbungskosten, sondern direkt von der Steuerschuld. Der Vermieter muss dafür nichts zahlen, aber er muss etwas liefern: die Aufschlüsselung der Arbeitskosten.

Warum das für Mieter viel wert ist

Ein Abzug von der Steuerschuld wirkt anders als ein Abzug vom Einkommen. Wer 800 € Arbeitskosten in der Abrechnung hat, spart 160 € Steuern - unabhängig vom Steuersatz. Bei einem Werbungskostenabzug wären es je nach Progression deutlich weniger.

Deshalb lohnt es sich für Vermieter, die Angaben mitzuliefern: Es kostet fast nichts und ist ein spürbarer Vorteil für den Mieter. Ein Anspruch darauf besteht nach landgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin - siehe Auskunft zur Aufschlüsselung.

Welche Positionen typischerweise zählen

Nicht begünstigt sind Positionen ohne Arbeitsanteil: Grundsteuer, Versicherungen, Wasser- und Energiebezug, Müllgebühren.

Die Trennung von Material und Lohn

Der häufigste Fehler besteht darin, den Gesamtbetrag anzusetzen. § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG ist eindeutig: Die Ermäßigung gilt nur für Arbeitskosten. Bei einer Heizungswartung über 320 €, von denen 90 € auf Ersatzteile entfallen, sind 230 € begünstigt.

Praktisch bedeutet das: Der Arbeitskostenanteil muss aus der Handwerkerrechnung hervorgehen. Steht dort nur eine Pauschale, sollte man beim Handwerker die Aufteilung anfordern - die meisten weisen sie ohnehin aus, weil sie wissen, wofür sie gebraucht wird.

Was auf die Bescheinigung gehört

Eine Bescheinigung für den Mieter enthält sinnvollerweise: Aussteller und Empfänger, den Abrechnungszeitraum, je Position den auf den Mieter entfallenden Arbeitskostenanteil, getrennt nach haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, sowie den Hinweis auf die unbare Zahlung.

Eine Unterschrift ist nicht erforderlich - sie ist kein Tatbestandsmerkmal. Maßgeblich ist der Inhalt. Über die Berücksichtigung entscheidet ohnehin das Finanzamt.

Weitere Normen: Steuerrecht

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