Auskunft über die Arbeitskosten für § 35a EStG

Der Mieter will die haushaltsnahen Dienstleistungen aus der Nebenkostenabrechnung von der Steuer absetzen und braucht dafür den Lohnanteil. Der Vermieter hat die Zahl - muss er sie herausgeben? Und darf er dafür etwas verlangen?

Warum der Mieter die Zahl braucht

§ 35a EStG begünstigt nur die Arbeitskosten, nicht Material und nicht die Gesamtrechnung. Auf der Nebenkostenabrechnung steht aber typischerweise nur der Gesamtbetrag: „Gartenpflege 1.200 €". Wie viel davon Lohn war, weiß nur, wer die Handwerkerrechnung hat - und das ist der Vermieter.

Ohne diese Aufschlüsselung läuft der Steuervorteil des Mieters ins Leere. Genau darin hat das LG Berlin 2017 den Anknüpfungspunkt gesehen: Die Auskunft dient dazu, dem Mieter einen Vorteil zu ermöglichen, den ihm der Vermieter ohne nennenswerten Aufwand verschaffen kann.

Die dogmatische Einordnung - und ihre Grenzen

Das Gericht hat den Anspruch auf die mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht gestützt (§ 241 Abs. 2 BGB) in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nicht auf § 259 BGB analog - dieser Unterschied wird in Ratgebern oft eingeebnet, ist aber für die Reichweite des Anspruchs erheblich.

Ebenso wichtig: Es ist eine landgerichtliche Entscheidung. Eine höchstrichterliche Bestätigung gibt es nicht. Wer sie als „der BGH hat entschieden" wiedergibt, überzeichnet die Rechtslage - und dieser Fehler ist in Beiträgen zu diesem Thema verbreitet.

Ob der Mieter bei verweigerter Auskunft Schadensersatz in Höhe des entgangenen Steuervorteils verlangen kann, ist umstritten. Das wird vertreten, ist aber keine gesicherte Linie und sollte nicht als solche dargestellt werden.

Was Vermieter praktisch tun sollten

Die Diskussion lässt sich vermeiden, indem man die Angaben von vornherein mitliefert. Das kostet einmal Aufwand beim Einrichten und danach fast nichts:

Ein Entgelt für diese Auskunft ist nicht durchsetzbar. Der Aufwand ist auch gering, solange die Zahlen beim Erfassen und nicht nachträglich zusammengesucht werden.

Weitere Normen: Höchstrichterliche Urteile

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