Feuerlöscher-Wartung: § 2 Nr. 17 BetrKV

Zwei Dinge werden hier regelmäßig verwechselt: das Gerät mit seiner Wartung, und eine Arbeitsschutzregel mit dem Mietrecht.

Nur über Nummer 17, also nur mit Klausel

Feuerlöscher kommen in den Nummern 1 bis 16 nicht vor. Es bleibt § 2 Nr. 17 BetrKV, und sonstige Betriebskosten sind nur umlagefähig, wenn sie einzeln benannt und vereinbart sind, im Mietvertrag oder in einem Nachtrag (BGH, 07.04.2004, VIII ZR 167/03). Eine pauschale Bezugnahme auf die Betriebskosten genügt nicht.

Wartung ja, Gerät nein

Umlagefähig ist ausschließlich die wiederkehrende Prüfung. Die Anschaffung der Geräte ist Investition, der Austausch nach Ablauf der Lebensdauer ist Instandsetzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV. Beides bleibt beim Vermieter.

Die zwei Jahre stammen nicht aus der DIN

Verbreitet ist die Angabe, Feuerlöscher seien alle zwei Jahre nach DIN 14406-4 zu warten. Das ist falsch zugeordnet. Die Frist steht in der ASR A2.2 unter Punkt 7.4.2; die DIN 14406-4 wird dort nur im Hinweis genannt, und zwar dafür, wer als fachkundig gilt. Die Frist ist außerdem nicht starr: Lässt der Hersteller längere Fristen zu, dürfen diese übernommen werden, kürzere Herstellerfristen sind zu beachten.

Im Wohnhaus gilt die Regel gar nicht

Die ASR A2.2 ist eine Technische Regel für Arbeitsstätten. Ein reines Wohngebäude fällt nicht darunter, und eine allgemeine Pflicht, dort Feuerlöscher vorzuhalten, besteht in der Regel nicht. Pflichten entstehen nur für einzelne Gebäudeteile über Landesrecht, etwa Garagen oder Heizräume. Wo Geräte freiwillig hängen, folgt die Wartungspflicht aus der Verkehrssicherungspflicht.

Geprüfte Rechtsprechung

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