Seit dem 1. Januar 2023 zahlt der Mieter den CO₂-Preis nicht mehr allein. Wie viel beim Vermieter hängen bleibt, entscheidet der energetische Zustand des Gebäudes - je schlechter gedämmt, desto größer sein Anteil. Die Aufteilung muss der Vermieter selbst vornehmen; sie kommt nicht fertig vom Energieversorger.
Maßstab ist der spezifische Kohlendioxidausstoß des Gebäudes: die im Abrechnungszeitraum verursachte CO₂-Menge, geteilt durch die Wohnfläche. Je höher dieser Wert, desto schlechter der energetische Zustand - und desto größer der Anteil, den der Vermieter trägt. Die Logik dahinter: Wer schlecht dämmt, soll die Klimakosten spüren, weil nur er den Zustand ändern kann.
Die Spanne reicht von 0 % Vermieteranteil bei sehr effizienten Gebäuden bis zu 95 % in der obersten Stufe. Der Mieter trägt entsprechend zwischen 100 % und 5 %. Die genauen Stufengrenzen stehen in der Anlage zum Gesetz.
Ein Rechenbeispiel: Bei 3.000 kg CO₂ im Jahr und 250 m² Wohnfläche liegt der spezifische Ausstoß bei 12 kg/m²·a. Bei 600 € CO₂-Kosten entfällt dann der zu dieser Stufe gehörende Prozentsatz auf den Vermieter, der Rest wird über den normalen Heizkostenschlüssel auf die Mieter verteilt. Der Vermieteranteil wird also vor der Verteilung abgezogen.
Das Gesetz knüpft an Brennstoffe an, die dem Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegen. Daraus folgen zwei praktisch wichtige Lücken:
Erfasst ist dagegen die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser - also Fernwärme und Contracting - hinsichtlich der dort eingesetzten Brennstoffe.
Hier liegt das häufigste Missverständnis. Der Brennstoff- oder Wärmelieferant ist verpflichtet, die CO₂-Menge und die darauf entfallenden Kosten auf der Rechnung auszuweisen. Das ist alles. Die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter nimmt der Vermieter selbst vor - auch bei Fernwärme.
Wer darauf wartet, dass der Versorger die Aufteilung mitliefert, wartet vergeblich und rechnet am Ende falsch ab. In der Abrechnung ist der ermittelte Anteil außerdem auszuweisen; unterbleibt das, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil der Heizkosten um 3 % kürzen.
Für Nichtwohngebäude gilt das Gesetz ebenfalls - aber ohne Stufen. Dort ist die Aufteilung zwingend hälftig. Eine Klausel, die dem gewerblichen Mieter mehr als 50 % auferlegt, ist unwirksam. Die verbreitete Aussage, das CO₂KostAufG gelte für Gewerbe nicht, ist falsch.
Abgegrenzt wird gebäudebezogen: Eine einzelne Gewerbeeinheit in einem überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäude fällt unter das Wohnraum-Regime, also unter das Stufenmodell.