Primärenergie- und Emissionsfaktoren nach GModG

Um den CO₂-Ausstoß einer Wohnung anzugeben, braucht man einen Umrechnungsfaktor je Energieträger. Diese Faktoren stehen nicht im Mietrecht, sondern im Gebäudeenergierecht - seit dem 29. Juli 2026 im Gebäudemodernisierungsgesetz, das bis dahin Gebäudeenergiegesetz hieß.

Wozu die Faktoren gebraucht werden

Eine Heizkostenabrechnung weist Liter Heizöl, Kubikmeter Gas oder Kilowattstunden Fernwärme aus. Die Pflichtangaben nach § 6a HeizkostenV verlangen aber eine Angabe in CO₂-Emissionen. Zwischen beidem steht ein Umrechnungsfaktor, und der ist nicht frei wählbar: Er ergibt sich aus den Anlagen des GModG.

Der Primärenergiefaktor beschreibt, wie viel Energie insgesamt aufgewendet werden muss, um eine Einheit Nutzenergie im Gebäude bereitzustellen - einschließlich Gewinnung, Umwandlung und Transport. Der Emissionsfaktor übersetzt den Energieträger in Treibhausgasemissionen.

Für die praktische Abrechnung heißt das: Energieart auswählen, Verbrauch eintragen, der Rest ist Multiplikation. Genau deshalb sind die gängigen Energiearten - Heizöl, Erdgas, Pellets, Fernwärme, Strom - in einer brauchbaren Abrechnungssoftware bereits hinterlegt.

Die Umbenennung GEG zu GModG

Mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 wurde das Gebäudeenergiegesetz umbenannt. Wichtig für die Praxis: Es wurde nicht ersetzt, sondern geändert und umbenannt. Ältere Dokumente, Energieausweise und Verträge, die auf „GEG" verweisen, meinen dieselbe Rechtsgrundlage.

Inhaltlich hat dieselbe Novelle die sogenannte 65-Prozent-Regel gestrichen. An ihre Stelle ist ein Optionenkatalog beim Heizungstausch getreten, flankiert von verbindlichen Mindestanteilen grüner Brennstoffe für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen. Für die reine Umrechnung von Verbrauch in Emissionen ändert das nichts - die Anlagen bleiben die Quelle.

Was Vermieter davon merken

Im Normalfall wenig - solange die Faktoren korrekt hinterlegt sind. Zwei Punkte lohnen trotzdem den Blick:

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