Um den CO₂-Ausstoß einer Wohnung anzugeben, braucht man einen Umrechnungsfaktor je Energieträger. Diese Faktoren stehen nicht im Mietrecht, sondern im Gebäudeenergierecht - seit dem 29. Juli 2026 im Gebäudemodernisierungsgesetz, das bis dahin Gebäudeenergiegesetz hieß.
Eine Heizkostenabrechnung weist Liter Heizöl, Kubikmeter Gas oder Kilowattstunden Fernwärme aus. Die Pflichtangaben nach § 6a HeizkostenV verlangen aber eine Angabe in CO₂-Emissionen. Zwischen beidem steht ein Umrechnungsfaktor, und der ist nicht frei wählbar: Er ergibt sich aus den Anlagen des GModG.
Der Primärenergiefaktor beschreibt, wie viel Energie insgesamt aufgewendet werden muss, um eine Einheit Nutzenergie im Gebäude bereitzustellen - einschließlich Gewinnung, Umwandlung und Transport. Der Emissionsfaktor übersetzt den Energieträger in Treibhausgasemissionen.
Für die praktische Abrechnung heißt das: Energieart auswählen, Verbrauch eintragen, der Rest ist Multiplikation. Genau deshalb sind die gängigen Energiearten - Heizöl, Erdgas, Pellets, Fernwärme, Strom - in einer brauchbaren Abrechnungssoftware bereits hinterlegt.
Mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 wurde das Gebäudeenergiegesetz umbenannt. Wichtig für die Praxis: Es wurde nicht ersetzt, sondern geändert und umbenannt. Ältere Dokumente, Energieausweise und Verträge, die auf „GEG" verweisen, meinen dieselbe Rechtsgrundlage.
Inhaltlich hat dieselbe Novelle die sogenannte 65-Prozent-Regel gestrichen. An ihre Stelle ist ein Optionenkatalog beim Heizungstausch getreten, flankiert von verbindlichen Mindestanteilen grüner Brennstoffe für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen. Für die reine Umrechnung von Verbrauch in Emissionen ändert das nichts - die Anlagen bleiben die Quelle.
Im Normalfall wenig - solange die Faktoren korrekt hinterlegt sind. Zwei Punkte lohnen trotzdem den Blick: