Verbrauchsinformationen nach § 6a HeizkostenV

Wer fernablesbare Zähler im Haus hat, schuldet dem Mieter mehr als die Jahresabrechnung. § 6a HeizkostenV verlangt monatliche Verbrauchsinformationen und einen umfangreichen Pflichtangaben-Katalog zur Abrechnung. Fehlt beides, darf der Mieter kürzen.

Zwei Pflichten, die oft verwechselt werden

Die erste Pflicht ist die unterjährige Verbrauchsinformation. Sie gilt, wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, und verlangt eine monatliche Mitteilung des Verbrauchs an den Mieter - mit Vergleichswerten, damit er seinen Verbrauch einordnen kann. In der Praxis liefert das der Messdienstleister als App, Portal oder Aushang.

Die zweite Pflicht betrifft die Jahresabrechnung selbst. Sie muss einen Katalog zusätzlicher Angaben enthalten: den Anteil der eingesetzten Energieträger, die damit verbundenen CO₂-Emissionen, die enthaltenen Steuern und Abgaben, die Entgelte für die Messgeräte, einen klimabereinigten Vergleich mit dem Vorjahr und einen Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie.

Dazu kommen Kontaktstellen: Verbraucherorganisationen und Energieagenturen nach § 6a Abs. 3 Nr. 2, Streitbeilegungs- und Schlichtungsstellen nach Nr. 3. Der Absatz hat die Nummern 1 bis 5 - eine Nummer 6 gibt es nicht. Diese Fehlzitierung kursiert hartnäckig, auch in Vorlagen und Ratgebern.

Die 3-Prozent-Kürzung - zweimal, aus zwei Gründen

§ 12 Abs. 1 HeizkostenV kennt an dieser Stelle zwei getrennte Tatbestände, die leicht verwechselt werden:

Ob sich beide auf 6 % addieren lassen, wird vertreten, ist aber nicht ausdrücklich geregelt - das Gesetz sagt nur „Dasselbe ist anzuwenden". Wer als Mieter mit 6 % rechnet oder als Vermieter 6 % einkalkuliert, sollte wissen, dass das nicht abgesichert ist.

Nicht verwechseln mit der 15-%-Kürzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1: Die betrifft die nicht verbrauchsabhängige Abrechnung insgesamt und ist ein anderer, deutlich schwerwiegenderer Fall - siehe § 7 HeizkostenV.

Was das für Kleinvermieter praktisch bedeutet

Wer noch keine fernablesbaren Geräte hat, schuldet auch keine monatliche UVI - die Pflicht hängt an der Ausstattung. Das ist allerdings kein dauerhafter Ausweg, denn die Nachrüstung fernablesbarer Geräte ist ihrerseits vorgeschrieben, siehe § 5 HeizkostenV.

Wer die Geräte hat, sollte den UVI-Service beim Messdienst ausdrücklich beauftragen und in der Abrechnung dokumentieren, dass und wie informiert wurde. Die Kosten dieses Services sind umlagefähig - siehe § 2 Nr. 4a BetrKV.

Weitere Normen: Heizung & Energie

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