Mieterwechsel mitten im Jahr: § 9b HeizkostenV

Ein Mieter zieht Ende Mai aus. Fünf von zwölf Monaten - also 41 % der Heizkosten? Diese Rechnung ist naheliegend, und sie ist falsch. In den fünf Monaten von Januar bis Mai fällt der weit überwiegende Teil des Jahresheizbedarfs an. Genau dafür gibt es § 9b.

Warum Tage der falsche Maßstab sind

Heizwärme verteilt sich nicht gleichmäßig über das Jahr. Im Januar wird ein Vielfaches der Julimenge verbraucht - im Hochsommer geht der Heizbedarf gegen null. Wer die Jahreskosten nach Kalendertagen aufteilt, ordnet dem Sommerhalbjahr Kosten zu, die dort nie entstanden sind.

Deshalb arbeitet § 9b HeizkostenV mit Gradtagszahlen. Sie bilden ab, wie sich der Jahreswärmebedarf tatsächlich auf die Monate verteilt. Ein Auszug Ende Mai führt rechnerisch zu einem Anteil in der Größenordnung von rund 96 % statt der 41 %, die eine lineare Teilung ergäbe. Das ist kein Zuschlag zulasten des ausziehenden Mieters, sondern die Abbildung dessen, was er verbraucht hat.

Was abgelesen wird und was gerechnet wird

Die Verordnung unterscheidet drei Blöcke:

Diese Aufteilung wird regelmäßig durcheinandergebracht. Die Gradtagszahlen betreffen die Wärme-Verbrauchskosten, nicht die Grundkosten. Grundkosten bilden die Vorhaltung der Anlage ab und laufen gleichmäßig - sie werden nach Tagen geteilt.

Wer die Zwischenablesung bezahlt

Das ist der Punkt, an dem viele Darstellungen zu weit gehen. § 9b HeizkostenV regelt, wie verteilt wird - er sagt nichts darüber, wer die Kosten der Zwischenablesung trägt. Diese Frage beantwortet sich aus der Vereinbarung im Mietvertrag, aus § 556a BGB und aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot.

Praktisch heißt das: Eine Klausel, die dem ausziehenden Mieter die Ablesekosten auferlegt, braucht eine vertragliche Grundlage. Ohne sie lässt sich die Position nicht allein auf § 9b stützen.

Was Sie beim Auszug tun sollten

Weitere Normen: Heizung & Energie

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