Ein Mieter zieht Ende Mai aus. Fünf von zwölf Monaten - also 41 % der Heizkosten? Diese Rechnung ist naheliegend, und sie ist falsch. In den fünf Monaten von Januar bis Mai fällt der weit überwiegende Teil des Jahresheizbedarfs an. Genau dafür gibt es § 9b.
Heizwärme verteilt sich nicht gleichmäßig über das Jahr. Im Januar wird ein Vielfaches der Julimenge verbraucht - im Hochsommer geht der Heizbedarf gegen null. Wer die Jahreskosten nach Kalendertagen aufteilt, ordnet dem Sommerhalbjahr Kosten zu, die dort nie entstanden sind.
Deshalb arbeitet § 9b HeizkostenV mit Gradtagszahlen. Sie bilden ab, wie sich der Jahreswärmebedarf tatsächlich auf die Monate verteilt. Ein Auszug Ende Mai führt rechnerisch zu einem Anteil in der Größenordnung von rund 96 % statt der 41 %, die eine lineare Teilung ergäbe. Das ist kein Zuschlag zulasten des ausziehenden Mieters, sondern die Abbildung dessen, was er verbraucht hat.
Die Verordnung unterscheidet drei Blöcke:
Diese Aufteilung wird regelmäßig durcheinandergebracht. Die Gradtagszahlen betreffen die Wärme-Verbrauchskosten, nicht die Grundkosten. Grundkosten bilden die Vorhaltung der Anlage ab und laufen gleichmäßig - sie werden nach Tagen geteilt.
Das ist der Punkt, an dem viele Darstellungen zu weit gehen. § 9b HeizkostenV regelt, wie verteilt wird - er sagt nichts darüber, wer die Kosten der Zwischenablesung trägt. Diese Frage beantwortet sich aus der Vereinbarung im Mietvertrag, aus § 556a BGB und aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot.
Praktisch heißt das: Eine Klausel, die dem ausziehenden Mieter die Ablesekosten auferlegt, braucht eine vertragliche Grundlage. Ohne sie lässt sich die Position nicht allein auf § 9b stützen.