Kurze Norm-Referenz. Die ausführliche Darstellung mit Fallkonstellationen steht im Ratgeber Garagentor.
Ein Garagentor kommt in den Nummern 1 bis 16 nicht vor und ist auch kein Aufzug im Sinne der Nr. 7. Es bleibt § 2 Nr. 17 BetrKV - und sonstige Betriebskosten sind nur umlagefähig, wenn sie einzeln benannt und vereinbart sind - im Mietvertrag oder in einem Nachtrag (BGH, 07.04.2004, VIII ZR 167/03).
Umlagefähig ist der Wartungs- und Prüfanteil: Eine regelmäßige, nicht durch eine Störung veranlasste Funktionsprüfung einer technischen Einrichtung ist keine Mangelbeseitigung (BGH, 05.10.2022, VIII ZR 117/21). Federn, Motor, Steuerung und Störungsbeseitigung sind Instandsetzung und bleiben beim Vermieter.
Getragen wird die Position nur von den Stellplatznutzern, verteilt nach Stellplätzen statt nach Wohnfläche. Bei getrennten Verträgen für Wohnung und Garage muss die Klausel im Garagenvertrag stehen - es gilt eine tatsächliche Vermutung der rechtlichen Selbstständigkeit (BGH, 12.10.2011, VIII ZR 251/10).
Zur Garagentor-Wartung selbst gibt es keine veröffentlichte Entscheidung; die Einordnung ist abgeleitet. Und die verbreitete jährliche Prüfpflicht kraftbetätigter Tore stammt aus dem Arbeitsschutzrecht und gilt für ein Wohngebäude ohne Beschäftigte nicht unmittelbar.
Ausfuehrlicher Ratgeber zum Thema