Kurze Norm-Referenz. Die ausführliche Darstellung mit Klauselmuster steht im Ratgeber Kleinreparaturen.
Reparaturen sind nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB Sache des Vermieters; § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV nimmt Instandhaltung und Instandsetzung ausdrücklich von den Betriebskosten aus. Eine Kleinreparaturklausel verschiebt nur, wer zahlt - sie macht die Kosten nicht zu einer Position der Nebenkostenabrechnung.
Grundlage sind BGH VIII ZR 91/88 und VIII ZR 129/91. Fehlt eine der fünf, fällt die Klausel ganz weg - sie wird nicht auf ein zulässiges Maß gekürzt.
Zur Höhe existiert keine höchstrichterliche Entscheidung. Angaben wie „der BGH hat 75 Euro" oder „der BGH nennt 8 Prozent der Jahresmiete" sind Fehlzitate. Der Korridor der veröffentlichten Amtsgerichtsrechtsprechung liegt bei etwa 100 bis 150 Euro je Einzelfall; 200 Euro wurden verworfen, zu 250 Euro existiert keine Entscheidung.
Ausfuehrlicher Ratgeber zum Thema