Kleinreparaturen: § 535 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV

Kurze Norm-Referenz. Die ausführliche Darstellung mit Klauselmuster steht im Ratgeber Kleinreparaturen.

Zuerst die Abgrenzung

Reparaturen sind nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB Sache des Vermieters; § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV nimmt Instandhaltung und Instandsetzung ausdrücklich von den Betriebskosten aus. Eine Kleinreparaturklausel verschiebt nur, wer zahlt - sie macht die Kosten nicht zu einer Position der Nebenkostenabrechnung.

Fünf kumulative Voraussetzungen

Grundlage sind BGH VIII ZR 91/88 und VIII ZR 129/91. Fehlt eine der fünf, fällt die Klausel ganz weg - sie wird nicht auf ein zulässiges Maß gekürzt.

Die Zahl, die es nicht gibt

Zur Höhe existiert keine höchstrichterliche Entscheidung. Angaben wie „der BGH hat 75 Euro" oder „der BGH nennt 8 Prozent der Jahresmiete" sind Fehlzitate. Der Korridor der veröffentlichten Amtsgerichtsrechtsprechung liegt bei etwa 100 bis 150 Euro je Einzelfall; 200 Euro wurden verworfen, zu 250 Euro existiert keine Entscheidung.

Ausfuehrlicher Ratgeber zum Thema

Weitere Normen: Höchstrichterliche Urteile

Alle Rechtsgrundlagen · Nebenkosten-Guru Software