Leerstand: das Risiko trägt der Vermieter

Von sechs Wohnungen stehen zwei leer. Verteilt man die Betriebskosten dann auf vier Mieter oder auf sechs Einheiten? Die Frage entscheidet über mehrere hundert Euro im Jahr - und sie ist höchstrichterlich geklärt.

Der Rechenfehler, um den es geht

Nehmen wir ein Haus mit 600 m² Gesamtwohnfläche, davon 200 m² leerstehend. Die Grundsteuer beträgt 1.800 €.

Der Unterschied entsteht allein dadurch, was im Nenner steht. Genau hier passiert der Fehler, und er passiert meist nicht in böser Absicht, sondern weil die Tabelle nur die tatsächlich vermieteten Einheiten kennt.

Warum das Risiko beim Vermieter liegt

Leerstand ist unternehmerisches Risiko. Der Vermieter entscheidet über Miethöhe, Zustand und Vermarktung der Wohnung - der Mieter im Nachbarhaus hat darauf keinerlei Einfluss. Ihm zusätzliche Kosten aufzuerlegen, weil eine andere Wohnung nicht vermietet ist, wäre eine Risikoverlagerung ohne Rechtfertigung.

Der BGH hat das als Systemrisiko beim Vermieter verortet. Wichtig ist die genaue Reichweite: Es geht um die Verteilung, nicht um ein Verbot, die Position überhaupt abzurechnen. Die Grundsteuer bleibt umlagefähig - nur eben anteilig.

Sonderfälle, die häufig auftauchen

Die Ausnahme: dauerhafter, erheblicher Leerstand

Der BGH schreibt „grundsätzlich" - und das ist keine Floskel. In einem zweiten amtlichen Leitsatz derselben Entscheidung hält er fest, dass ein Vermieter die Änderung des vereinbarten Flächenschlüssels verlangen kann, wenn die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen (§ 313 BGB). Im entschiedenen Fall hat er das verneint: Eine von 35 Wohnungen stand leer, höchstens acht Prozent der Fläche - das reicht nicht.

Eine feste Prozentgrenze nennt das Urteil nicht. Wer Ihnen eine solche Zahl nennt, hat sie nicht aus dieser Entscheidung. Der BGH spricht nur davon, dass bei geringfügigen oder kurzfristigen Leerständen die nötige „krasse Unbilligkeit" fehlt. Praktisch heißt das: Bei einem einzelnen unvermieteten Monat brauchen Sie gar nicht anzufangen - bei jahrelangem Leerstand während einer Sanierung lohnt der Blick auf § 313 BGB.

Es gibt noch einen zweiten Weg, den das Urteil ausdrücklich offenhält: Bauen Sie Zähler ein. Für erfasste Verbräuche dürfen Sie nach § 556a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB verbrauchsabhängig abrechnen - und dafür brauchen Sie keine Zustimmung des Mieters. Für den Flächenschlüssel selbst gilt das nicht: Den ändern Sie nur einvernehmlich.

Was Sie in der Abrechnung zeigen sollten

Weisen Sie die Gesamtfläche des Gebäudes und die Fläche der jeweiligen Wohnung getrennt aus. Ein Mieter, der 80 m² von 600 m² bewohnt, kann seinen Anteil dann selbst nachrechnen. Steht dort statt der 600 m² eine kleinere Bezugsgröße, wird er - zu Recht - nachfragen, wo die Differenz geblieben ist.

Weitere Normen: Mietnebenkosten

Alle Rechtsgrundlagen · Nebenkosten-Guru Software