Kurze Norm-Referenz. Die ausführliche Darstellung mit Beispielen, Altfällen und Checkliste steht im Ratgeber Kabel und Glasfaser.
Buchstabe c derselben Vorschrift wurde nicht gestrichen, sondern neu geschaffen. Umlagefähig ist der Betrieb einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem Netz sehr hoher Kapazität verbunden ist - und zwar Betriebsstrom und ein Bereitstellungsentgelt nach § 72 Abs. 1 TKG. Der Verweis geht ausdrücklich auf Absatz 1, nicht auf § 72 insgesamt.
Absatz 7 begrenzt das zeitlich auf Infrastruktur, die spätestens am 31. Dezember 2027 errichtet ist. Für Altinfrastruktur aus den Jahren 2015 bis 2021 gilt es nur bei einem Gestattungsvertrag, der frühestens am 1. Juli 2024 endet - dann zeitanteilig gekürzt.
Umgelegt wird das Bereitstellungsentgelt, nicht der Ausbau. Die Kosten der Errichtung sind Investition und damit keine Betriebskosten - einen Baukostenzuschuss über die Nebenkostenabrechnung gibt es nicht. Das gedeckelte, befristete Entgelt ist der abschließende Weg, auf dem sich der Mieter an der Glasfaser beteiligt.
Dazu passt die Systematik: § 72 TKG regelt nur das Verhältnis Betreiber ↔ Eigentümer. Dass der Eigentümer das Entgelt weiterreichen darf, folgt erst aus § 2 Satz 1 Nr. 15 Buchst. c BetrKV und dem Mietvertrag.
Erstens: Der Mieter muss seinen Anbieter frei wählen können. Ohne freie Anbieterwahl ist auch das Bereitstellungsentgelt nicht umlagefähig. Zweitens: Ohne Betriebskostenvereinbarung im Mietvertrag ohnehin nicht.
§ 72 TKG regelt das Verhältnis zwischen Betreiber und Eigentümer. Die Umlage auf den Mieter folgt erst aus Buchstabe c in Verbindung mit dem Mietvertrag.
August 2026. Ein Telekommunikations-Änderungsgesetz befindet sich im Gesetzgebungsverfahren, ist aber nicht in Kraft. Die kursierenden Werte „720 Euro" und „zwölf Jahre" stammen aus einem Referentenentwurf und waren nie geltendes Recht.
Ausfuehrlicher Ratgeber zum Thema