Kurze Norm-Referenz. Die ausführliche Darstellung mit Fallkonstellationen, Übergangsfragen und Checkliste steht im Ratgeber Kabel und Glasfaser.
Tragende Vorschrift ist § 2 Satz 1 Nr. 15 Buchst. a und b BetrKV. Die Befristung „bis zum 30. Juni 2024" steht im Verordnungstext selbst; sie wurde durch Art. 15 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes eingefügt, in Kraft seit dem 1. Dezember 2021.
Umlagefähig bleibt der Betriebsstrom der Anlage. Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, war die Umlage nach § 2 Satz 2 BetrKV nie zulässig - dort gab es keine Übergangsfrist.
Der Wegfall folgt allein aus § 2 Satz 1 Nr. 15 Buchst. a und b BetrKV. Die vielfach zu lesende Kombination mit § 230 Abs. 4 TKG trägt die Aussage nicht. § 71 Abs. 2 TKG ist ebenfalls nicht die Umlagenorm - er regelt das Beendigungsrecht des Mieters nach 24 Monaten und ist nur dafür zitierfähig.
Nicht zu verwechseln mit Buchstabe c: Glasfaser ist nicht weggefallen, sondern dort neu geregelt worden.
Ausfuehrlicher Ratgeber zum Thema