Viele Kommunen trennen die Abwassergebühr seit Jahren in Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Die eine Hälfte hängt am Wasserverbrauch, die andere an der versiegelten Fläche. In der Nebenkostenabrechnung landen trotzdem oft beide in einem Topf - und werden nach demselben Schlüssel verteilt.
Die Niederschlagswassergebühr wird von der Kommune nach der bebauten und befestigten Fläche des Grundstücks bemessen - Dach, Hof, Zufahrt, Stellplätze. Wie viel Wasser aus den Hähnen der Wohnungen läuft, spielt dabei keine Rolle.
Verteilt man diese Gebühr trotzdem nach Frischwasserverbrauch, trägt der Vierpersonenhaushalt die Kosten der Dachfläche und der Singlehaushalt fast nichts - obwohl beide dieselbe versiegelte Fläche nutzen. Ein sachlicher Zusammenhang fehlt. Genau deshalb ist dieser Schlüssel in aller Regel nicht sachgerecht.
Umgekehrt gilt das für das Schmutzwasser: Dort ist der Frischwasserverbrauch der naheliegende und übliche Maßstab, weil die eingeleitete Menge tatsächlich daran hängt.
Trennt Ihre Kommune die Gebühren bereits auf dem Bescheid, ist die Sache einfach: Sie übernehmen beide Beträge als getrennte Positionen und geben ihnen jeweils den passenden Schlüssel. Schmutzwasser folgt dem Wasser, Niederschlagswasser der Fläche.
Steht auf dem Bescheid nur ein Gesamtbetrag, brauchen Sie die Aufteilung des Gebührenbescheids - meist ist sie in den Anlagen ausgewiesen. Eine selbst geschätzte Aufteilung ist die schlechteste Variante: Sie ist weder nachvollziehbar noch belegbar.
Eine eigene Zeile, eigener Gesamtbetrag, eigener Verteilerschlüssel:
Das kostet zwei Zeilen mehr und erspart die Diskussion. Wer beides in einer Zeile „Abwasser" zusammenzieht, muss auf Nachfrage ohnehin aufschlüsseln - und hat dann das schwächere Blatt, weil er den unpassenden Schlüssel erklären muss.
Ein Hinweis zur Redlichkeit: Zur Frage, welcher Schlüssel beim Niederschlagswasser zwingend ist, gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung, die eine bestimmte Verteilung vorschreibt. Die Einordnung folgt aus dem Sachzusammenhang und dem gesetzlichen Auffangmaßstab des § 556a BGB, nicht aus einem Urteil.
Wasser und Abwasser stehen in der Betriebskostenverordnung an zwei verschiedenen Stellen, und das ist keine Formalie. § 2 Nr. 2 BetrKV regelt die Kosten der Wasserversorgung, § 2 Nr. 3 die Gebühren der Haus- und Grundstücksentwässerung. Was Sie einkaufen, steht in Nummer 2; was Sie loswerden, in Nummer 3.
Wichtig ist die Wortwahl der Nummer 3: Sie spricht von Gebühren. Umlagefähig ist damit, was die Gemeinde Ihnen bescheidet - wie sie diese Gebühr bemisst, entscheidet aber ihre eigene Satzung, nicht das Bundesrecht. Jede Aussage der Form „bundesweit gilt …" ist bei der Abwassergebühr falsch. Der Blick geht in die Satzung Ihrer Gemeinde.
Nummer 2 nennt ausdrücklich mehr als das Wasser selbst: die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Berechnung und Aufteilung. Eichgebühren sind also umlagefähig. Sie finden im Netz häufig die Angabe, das sei „seit 2024 neu" - diese Behauptung ließ sich nicht belegen, deshalb steht hier bewusst kein Datum.
Dasselbe gilt für einen Gartenwasserzähler: Seine laufenden Kosten (Miete, Eichung, Ablesung, Abrechnung) sind nach Nummer 2 umlagefähig, seine Anschaffung nicht. Ob Sie mit ihm einen Abzug von der Abwassergebühr erreichen - Gießwasser erreicht die Kanalisation ja nie -, ist wieder reine Satzungssache. Viele Gemeinden lassen den Abzug bei geeichtem Zähler zu, manche verlangen Mindestmengen oder Anmeldefristen, einen bundesweiten Anspruch darauf gibt es nicht. Einzelheiten im Ratgeber Gartenwasser.
Die Wasserkosten enthalten Fixkosten, die unabhängig vom Verbrauch anfallen: Grundgebühren und Zählermiete. Im Normalfall - die Einheiten sind im Wesentlichen vermietet - dürfen sie einheitlich nach dem erfassten Verbrauch umgelegt werden (BGH, 06.10.2010, VIII ZR 183/09).
Die Grenze liegt beim erheblichen Wohnungsleerstand: Dann würde diese Umlage die verbliebenen Mieter unzumutbar mit Fixkosten belasten. Eine Prozentschwelle nennt der BGH nicht - geringfügige Leerstände tragen die Mieter mit. Und die Rechtsfolge ist zweispurig: Sie können entweder den Maßstab für die verbrauchsunabhängigen Bestandteile ändern oder den Mietern auf andere Weise einen finanziellen Ausgleich verschaffen.
Zwei Einschränkungen, die man kennen sollte: Die Entscheidung erging zum Kaltwasser; bei den Heizkosten gilt stattdessen die Heizkostenverordnung mit ihrem eigenen Grundkostenanteil. Und sie betraf eine Verbandsklage gegen eine Formularklausel - eine Klausel, die die Grundgebühr ausnahmslos nach Verbrauch umlegt, ist danach unwirksam. Mehr zum Thema auf der Seite Leerstand.